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   KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02   

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KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02 (https://dejure.org/2003,19865)
KG, Entscheidung vom 07.11.2003 - 25 W 172/02 (https://dejure.org/2003,19865)
KG, Entscheidung vom 07. November 2003 - 25 W 172/02 (https://dejure.org/2003,19865)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Diese Prüfung und damit die Prüfung der Zulässigkeit der Haft (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) obliegt aber dem Haftrichter (vgl. Melchior, Abschiebungshaft, "Abgrenzung zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts" - unter Hinweis auf VG Berlin InfAuslR 1999, 80 f.; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 17 W 10/00 - und sich darauf beziehend: BVerfG NJW 2002, 1361 ff.; s. zur Funktion der Fachgerichte auch: BVerfG InfAuslR 2002, 132 ff.; anders, sofern die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abschiebevorganges im einzelnen betroffen ist: vgl. KG, 1. Zivilsenat, OLGZ 1975, 257; OLGZ 1982, 423, 427; InfAuslR 1985, 9, 10; s. a. …

    Das Gericht wird die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages (vgl. zum Feststellungsinteresse: BVerfG InfAuslR 2002, 132 ff.) zu prüfen und über dessen Begründetheit zu befinden haben.

  • OLG Schleswig, 28.04.2003 - 2 W 207/02

    Polizeigewahrsam vor Abschiebehaft

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Nach Ansicht des Senats finden die Regelungen des § 17 a Abs. 2 GVG auf die vorliegende Konstellation Anwendung (wie hier: OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 447, 448; vgl. SchlesH OLG vom 28. April 2003 - 2 W 207/02 - bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang).

    Nach Ansicht des Senats ist der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FEVG jedenfalls auch dann eröffnet, wenn bei dem bereits angerufenen Gericht die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme, die sich erledigt hat, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, beantragt wird (vgl. SchlHOLG, Beschluss vom 28. April 2003, a. a. O.; dsslb ., Beschluss vom 25. April 2001, SchlHA 2002, 17, 18 m. w. N.; ausdrücklich anders für einen Fall vorbeugenden Rechtsschutzes, Senat, KG-Report 2003, 209 ff).

  • KG, 30.08.2002 - 25 W 78/02

    Zulässiger Rechtsweg zur Verhinderung einer Abschiebung

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Nach Ansicht des Senats ist der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FEVG jedenfalls auch dann eröffnet, wenn bei dem bereits angerufenen Gericht die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme, die sich erledigt hat, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, beantragt wird (vgl. SchlHOLG, Beschluss vom 28. April 2003, a. a. O.; dsslb ., Beschluss vom 25. April 2001, SchlHA 2002, 17, 18 m. w. N.; ausdrücklich anders für einen Fall vorbeugenden Rechtsschutzes, Senat, KG-Report 2003, 209 ff).

    Der Abschiebehaftrichter war, wenngleich kein Haftantrag gemäß § 3 FEVG gestellt worden war, mit der Sache bereits befasst (vgl. zur Problematik, ob ein Haftverfahren vorliegt: Senat, KG-Report 2003, 209 ff).

  • BGH, 06.12.1979 - VII ZB 11/79

    Abschiebungshaft

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Dieser bejahe die Erforderlichkeit der Sicherungshaft dann, wenn der Ausländer die Abschiebung in einer Weise behindere, die nicht durch Anwendung einfachen Zwanges überwunden werden könne (BGHZ 75, 375).
  • OVG Thüringen, 11.05.1999 - 3 VO 986/98

    Polizeirecht; Polizeirecht; Verwaltungsrechtsweg; Sonderzuweisung;

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Nach § 31 Abs. 2 ASOG Bln kann, wenn die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet ist, die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt werden (s. aber Hinweis des Senats in KG-Report 2003, 176 auf ThürOVG DÖV 1999, 879 auf andere Regelung im ThürPAG).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Der Tatbestand Freiheitsentziehung kommt in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166, 198).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302, 323).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.1992 - A 12 S 1384/92

    Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Dabei handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn der Streit betrifft die Ausübung von im öffentlichen Recht wurzelnden hoheitlichen Befugnissen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12.Auflage, 2000, § 40, Rdnr. 15 und § 123, Rdnr. 7 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ. VBlBW 1993, 152).
  • BayObLG, 05.10.1995 - 2Z BR 92/95

    Rücktritt eines Vormerkungsberechtigten vom Kaufvertrag

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Denn durch den Verweis auf die jeweiligen Verfahrensordnungen ist dem FGG zu entnehmen, ob eine sofortige weitere Beschwerde statthaft ist (vgl. BayObLG MDR 1996, 95).
  • OLG Frankfurt, 07.04.1993 - 20 W 100/93

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Durchsuchungen zur Gefahrenabwehr

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02
    Nach Ansicht des Senats finden die Regelungen des § 17 a Abs. 2 GVG auf die vorliegende Konstellation Anwendung (wie hier: OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 447, 448; vgl. SchlesH OLG vom 28. April 2003 - 2 W 207/02 - bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang).
  • KG, 06.08.1982 - 1 W XX B 2280/82
  • KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03

    Freiheitsentziehungsverfahren: Feststellungsinteresse der Ausländerbehörde nach

    Es entspricht der sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt möglichst nur in einem Rechtsweg entscheiden wird (so ausdrücklich BVerwGE 62, 317 ff, 320 f; Senat mit Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 - KG-Report 2003, 174 ff), wobei selbst dann der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FEVG eröffnet ist, wenn bei dem bereits von dem Betroffenen angerufenen Gericht die nachträgliche Feststellung einer Maßnahme, die sich erledigt hat, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, beantragt wird (vgl. Senat mit Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 - , dem der Fall zugrundelag, dass der Betroffene mit seinem Rechtsschutzbegehren erreichen wollte, dass ein Haftantrag von der Behörde gestellt wird, um überprüfen zu lassen, ob Haftgründe vorliegen).

    Der Anwendung des § 13 Abs. 2 FEVG steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Ausländerbehörden nach dem bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung der Abschiebehaft zu treffen (Senat, KG-Report 2003, 1974, 177 m.w.N.; Senat Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 -).

    Vielmehr ist maßgebend, ob die nach § 13 Abs. 1 FEVG unverzüglich einzuholende richterliche Entscheidung nach Bundesrecht zu treffen ist (Senat Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 -).

    Maßgebend ist insofern nach Ansicht des Senats (vgl. Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 -) der Zweck der angegriffenen Maßnahme: diente die Maßnahme der Durchführung der Abschiebung, so ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg zu bejahen.

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